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# § 2 VO-ID212350 (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Verordnung über die Anglerprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen volljährig sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und können jederzeit abberufen werden. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212350 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/2

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