Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 10 Prüfungszeugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/10#abs-1 (1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/10#abs-2 (2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der zuständigen Stelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.

§ 9 § 11