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§ 10 VO-ID212350 (Brandenburg) — Prüfungszeugnis

Verordnung über die Anglerprüfung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der zuständigen Stelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.