Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
VO-ID212341§ 3
Stand: 02.08.2026
Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese
Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie
diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten
Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt
entsprechend.