Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese
Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie
diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten
Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt
entsprechend.