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§ 3 VO-ID212341 (Brandenburg)

Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese

Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie

diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten

Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit

§ 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121

der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt

entsprechend.