Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 7 Einigungsverhandlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/7#abs-1 (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter deren Anwesenheit
gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten
sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/7#abs-2 (2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören.
Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig.
Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist
nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/7#abs-3 (3) Die vorsitzende Person kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung
von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht
machen.