Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 1 Einigungsstellen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/1#abs-1 (1) Bei den Industrie- und Handelskammern sind für deren Bezirke
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
geltend gemacht wird, errichtet worden. Mehrere Industrie- und Handelskammern
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame
Einigungsstelle bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/1#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle
errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende
Industrie- und Handelskammer).