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§ 1 VO-ID212217 (Brandenburg) — Einigungsstellen

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern sind für deren Bezirke

Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in

denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

geltend gemacht wird, errichtet worden. Mehrere Industrie- und Handelskammern

können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame

Einigungsstelle bilden.

(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle

errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende

Industrie- und Handelskammer).