Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee
VO-ID212212§ 9 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212212/9#abs-1 (1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212212/9#abs-2 (2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212212/9#abs-3 (3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen des Verbotszeichens 269 oder des Richtzeichens 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.