§ 9 VO-ID212212 (Brandenburg) — Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen des Verbotszeichens 269 oder des Richtzeichens 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.