Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe
VO-ID212206§ 1 Höhe der Fischereiabgabe
Stand: 21.08.2026
Die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für:
Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr 12 Euro.
Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre 40 Euro.