Die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für:
Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr 12 Euro.
Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre 40 Euro.