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§ 1 VO-ID212206 (Brandenburg) — Höhe der Fischereiabgabe

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 22 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für:

Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ein Kalenderjahr 12 Euro.

Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre 40 Euro.