Gesetze / Landesrecht Brandenburg / VO-ID212206 · GVBl.II/06, [Nr. 19] S.305

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe

3 Normen · Ausgangsfassung vom 02.08.2006 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Höhe der Fischereiabgabe
  2. § 2 Erhebungsverfahren
  3. § 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. 21.08.2026 — 3 Normen geändert · §§ 1, 2, 3 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    29.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 106])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    13.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.04.2021

    § 2 geändert

    GVBl. II 2021, Nr. 40

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).