Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 9 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/9#abs-1 (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Rechnungsprüfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/9#abs-2 (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
die Satzung und Änderungen der Satzung,
die Haushaltssatzung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Aufstellung des Hegeplanes,
den Abschluß von Fischereipachtverträgen innerhalb des Fischereibezirkes,
die Verwendung von Überschüssen sowie die Erhebung der Beiträge,
die Bestellung eines Kassenführers,
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer und Rechnungsprüfer,
die Beanstandung von Beschlüssen des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/9#abs-3 (3) Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluß dem Vorstand übertragen werden.