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# § 9 VO-ID212180 (Brandenburg) — Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Rechnungsprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

die Satzung und Änderungen der Satzung,

die Haushaltssatzung,

die Entlastung des Vorstandes,

die Aufstellung des Hegeplanes,

den Abschluß von Fischereipachtverträgen innerhalb des Fischereibezirkes,

die Verwendung von Überschüssen sowie die Erhebung der Beiträge,

die Bestellung eines Kassenführers,

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer und Rechnungsprüfer,

die Beanstandung von Beschlüssen des Vorstandes.

(3) Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluß dem Vorstand übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 9 VO-ID212180 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/9

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