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VO-ID212180

§ 6 Sitzungen und Beschlußfassung des Vorstandes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Sitzung ein. In Eilfällen kann auch mündlich und mit kürzerer Frist geladen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-2 (2) Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber einmal halbjährlich. Er muß einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-3 (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Mitglied und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-4 (4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-5 (5) Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/6#abs-6 (6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Vorstandes zu unterrichten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 5 § 7