Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 15 Bekanntmachungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/15#abs-1 (1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/15#abs-2 (2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.

§ 14 § 16