§ 15 VO-ID212180 (Brandenburg) — Bekanntmachungen

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.