(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.
(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.