(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.
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(1) Die Satzung oder Änderungen der Satzung der Fischereigenossenschaft sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Sitzes der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen sind ortsüblich vorzunehmen.