Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Milmersdorfer Wald” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
VO-ID212169§ 3 Zweck des Erholungswaldes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212169/3#abs-1 (1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere für die Einwohner und Gäste der Gemeinde Milmersdorf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212169/3#abs-2 (2) Der besondere Erholungswert, der sich durch
kleinflächig wechselnde vielfältige Bestandesformen, insbesondere wertvolle Kiefernaltbestände mit Laub- und Nadelholzunterstand sowie Erlenbruchwälder, und offene Landschaftselemente in Form von Wiesen und Weiden,
die starke Frequentierung durch Erholungssuchende und
die Erschließung durch einen Rundweg
ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212169/3#abs-3 (3) Die Erklärung zum Erholungswald dient gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.