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# § 3 VO-ID212169 (Brandenburg) — Zweck des Erholungswaldes

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Milmersdorfer Wald” als geschütztes Waldgebiet für Erholung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere für die Einwohner und Gäste der Gemeinde Milmersdorf.

(2) Der besondere Erholungswert, der sich durch

kleinflächig wechselnde vielfältige Bestandesformen, insbesondere wertvolle Kiefernaltbestände mit Laub- und Nadelholzunterstand sowie Erlenbruchwälder, und offene Landschaftselemente in Form von Wiesen und Weiden,

die starke Frequentierung durch Erholungssuchende und

die Erschließung durch einen Rundweg

ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(3) Die Erklärung zum Erholungswald dient gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212169 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212169/3

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