Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Hagen” als Schutzwald

VO-ID212166

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212166/2#abs-1 (1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 38,79 Hektar und befindet sich in der

Gemarkung Flur Flurstück

Raben

4

37 teilweise, 39, 40, 41, 42, 44, 63 und 120.

Die Waldfläche mit teilweise besonderer Schutzfunktion wird als Naturwald „Rädigke“ bezeichnet und besteht aus einem naturnahen Traubeneichen-Buchenwald mit einer Größe von 24,91 Hektar. Sie befindet sich in der

Gemarkung Flur Flurstück

Raben

4

37 teilweise, 39, 40, 41, 42, 44 und 120.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212166/2#abs-2 (2) Die Grenze des geschützten Waldgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 5 000 und einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der topografischen Karte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212166/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam – oberste Forstbehörde – sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Belzig in Belzig – untere Forstbehörde – von jedermann während der Dienstzeit eingesehen werden.

§ 1 § 3