Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kleinsee” als Schutzwald
VO-ID212160§ 3 Zweck des Schutzwaldes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212160/3#abs-1 (1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der
Pflege und der Gestaltung der naturnahen, beerenkrautreichen
mittelmärkischen Kiefern-Traubeneichenwälder sowie der Kesselseen und
-moore als Voraussetzung zur Sicherung genetischer Ressourcen, des
naturräumlich reich gegliederten Landschaftsausschnittes sowie zur
Durchführung von Forschungen.
Die Unterschutzstellung dient insbesondere:
dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten;
der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner
Populationen heimischer Baum- und Straucharten, insbesondere von Traubeneiche;
der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik des
naturnahen Traubeneichen-Mischwaldes sowie der interdisziplinären
naturwissenschaftlichen Forschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212160/3#abs-2 (2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen
"Naturwaldes Tauersche Eichen" dient darüber hinaus:
der durch den Menschen nicht direkt beeinflußten Waldentwicklung;
als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und
exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis
und forstliche Lehre.