# § 3 VO-ID212160 (Brandenburg) — Zweck des Schutzwaldes

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kleinsee” als Schutzwald  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der

Pflege und der Gestaltung der naturnahen, beerenkrautreichen

mittelmärkischen Kiefern-Traubeneichenwälder sowie der Kesselseen und

-moore als Voraussetzung zur Sicherung genetischer Ressourcen, des

naturräumlich reich gegliederten Landschaftsausschnittes sowie zur

Durchführung von Forschungen.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und

Pflanzenarten;

der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner

Populationen heimischer Baum- und Straucharten, insbesondere von Traubeneiche;

der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik des

naturnahen Traubeneichen-Mischwaldes sowie der interdisziplinären

naturwissenschaftlichen Forschung.

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen

"Naturwaldes Tauersche Eichen" dient darüber hinaus:

der durch den Menschen nicht direkt beeinflußten Waldentwicklung;

als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und

exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis

und forstliche Lehre.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212160 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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