Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Eberswalder Schwärzetal” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
VO-ID212156§ 3 Zweck des Erholungswaldes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212156/3#abs-1 (1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung,
der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere
für die Bevölkerung im Einzugsbereich der Stadt Eberswalde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212156/3#abs-2 (2) Der hohe überregionale Erholungswert, der sich durch
die räumliche Konzentration des ökologisch wertvollen
Schwärzetals, des Forstbotanischen Gartens und des Tierparks ergibt, ist
zu erhalten und weiter zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212156/3#abs-3 (3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient
gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung des Schwärzetales
und der umgebenen Waldbestände.