Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Stadt Forst für den Neubau der B 112 als Ortsumgehung Forst
VO-ID212059§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212059/1#abs-1 (1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 112
als Ortsumgehung Forst, die im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplanes für
Bundesfernstraßen als Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße
aufgenommen ist sowie für die Fortschreibung des Bedarfsplanes für
Bundesfernstraßen angemeldet ist, wird ein Plangebiet festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212059/1#abs-2 (2) Die Realisierung soll ab 2004 erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212059/1#abs-3 (3) Um nachteilige Veränderungen im Sinne des § 9a Abs. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes zu vermeiden, wird entsprechend § 9a Abs.
3 diese Veränderungssperre vorgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212059/1#abs-4 (4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Forst, Mulknitz und
Klein Jamno festgelegt. Es beinhaltet die in der Anlage aufgeführten
Flurstücke.