(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 112
als Ortsumgehung Forst, die im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplanes für
Bundesfernstraßen als Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße
aufgenommen ist sowie für die Fortschreibung des Bedarfsplanes für
Bundesfernstraßen angemeldet ist, wird ein Plangebiet festgelegt.
(2) Die Realisierung soll ab 2004 erfolgen.
(3) Um nachteilige Veränderungen im Sinne des § 9a Abs. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes zu vermeiden, wird entsprechend § 9a Abs.
3 diese Veränderungssperre vorgenommen.
(4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Forst, Mulknitz und
Klein Jamno festgelegt. Es beinhaltet die in der Anlage aufgeführten
Flurstücke.