Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtgebiet Schönberg Blankenberg“

VO-ID211945

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211945/3#abs-1 (1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen von Kleingewässern und verschiedenen Vegetationstypen feuchter Standorte geprägten Ausläufer der Dosseniederung mit reicher Artenausstattung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211945/3#abs-2 (2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung

als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblattpflanzengesellschaften, Röhrichte, Erlenbrüche, Flurgehölze sowie Grünland- und Staudengesellschaften feuchter beziehungsweise nasser Standorte;

als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Pflanzenarten;

als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Fledermäuse (Chiroptera), Kranich (Grus grus), schilfbewohnende Kleinvogelarten, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) sowie als Rastplatz für durchziehende Kleinvögel;

als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;

als wichtiges Element eines regionalen Biotopverbundes;

von Gewässern mit naturnaher Ufervegetation und von Niedermooren.

§ 2 § 4