Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtgebiet Schönberg Blankenberg“
VO-ID211945§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211945/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 217 Hektar. Es umfasst Flächen in den folgenden Gemarkungen und Fluren der Gemeinde Wusterhausen:
Gemarkung: Flur:
Blankenberg
1;
Schönberg
1;
Tramnitz
2;
Trieplatz
4, 5.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211945/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211945/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.