Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
VO-ID211944§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/3#abs-1 (1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen vielfältigen Biotopkomplex im Übergangsbereich von der Kyritzer Platte zum südlich angrenzenden Luchland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/3#abs-2 (2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenriede, Erlenbrüche, naturnahem Stieleichen-Hainbuchenwald, Feld- und Flurgehölze, Saumgesellschaften sowie standorttypischen Grünlandgesellschaften;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten;
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), an Feuchtgrünland gebundene Kleinvogelarten sowie Lurche (Amphibia), Kriechtiere (Reptilia) und Libellen (Odonata);
als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;
als wichtiges Element eines überregionalen Biotopverbundes.