Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“

VO-ID211944

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/3#abs-1 (1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen vielfältigen Biotopkomplex im Übergangsbereich von der Kyritzer Platte zum südlich angrenzenden Luchland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/3#abs-2 (2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung

als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenriede, Erlenbrüche, naturnahem Stieleichen-Hainbuchenwald, Feld- und Flurgehölze, Saumgesellschaften sowie standorttypischen Grünlandgesellschaften;

als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten;

als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), an Feuchtgrünland gebundene Kleinvogelarten sowie Lurche (Amphibia), Kriechtiere (Reptilia) und Libellen (Odonata);

als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;

als wichtiges Element eines überregionalen Biotopverbundes.

§ 2 § 4