Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
VO-ID211944§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 458 Hektar. Es umfasst in den Gemeinden Neustadt, Plänitz-Leddin und Wusterhausen Flächen in den folgenden Gemarkungen und Fluren:
Gemarkung: Flur:
Leddin
1, 3;
Neustadt
6;
Plänitz
1- 4;
Wusterhausen
2, 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211944/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.