Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“
VO-ID211912§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211912/6#abs-1 (1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationssysteme rückgebaut werden;
das Grünland soll durch extensive Bewirtschaftung in seinem Zustand erhalten werden;
die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211912/6#abs-2 (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 dieser Verordnung festgelegt.