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§ 6 VO-ID211912 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationssysteme rückgebaut werden;

das Grünland soll durch extensive Bewirtschaftung in seinem Zustand erhalten werden;

die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 dieser Verordnung festgelegt.