Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

VO-ID211780

§ 7 Schlußbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/7#abs-1 (1) Entsprechend den örtlichen und betrieblichen Bedingungen sind von den Leitern der Betriebe zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit spezielle Weisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211780/7#abs-2 (2) Bei der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind darüber hinaus die entsprechenden Arbeits- und Brandschutzanordnungen sowie die Bestimmungen über den Straßenverkehr, die Zulassung im Straßenverkehr und den Betrieb von Fahrzeugen mit Zugtieren im öffentlichen Personenverkehr zu beachten.

§ 6 § 8