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# § 7 VO-ID211780 (Brandenburg) — Schlußbestimmungen

Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entsprechend den örtlichen und betrieblichen Bedingungen sind von den Leitern der Betriebe zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit spezielle Weisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu sichern.

(2) Bei der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind darüber hinaus die entsprechenden Arbeits- und Brandschutzanordnungen sowie die Bestimmungen über den Straßenverkehr, die Zulassung im Straßenverkehr und den Betrieb von Fahrzeugen mit Zugtieren im öffentlichen Personenverkehr zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-ID211780 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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