Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

VO-ID211758

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/2#abs-1 (1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1

der Grundbuchverfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/2#abs-2 (2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 1 § 3