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§ 2 VO-ID211758 (Brandenburg) — Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1

der Grundbuchverfügung.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.