Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 5 Erste Abteilung
Stand: 01.08.2026
In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer
einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.