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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
Landesrecht Brandenburg
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer
einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.