Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 6 Führung, Weitergabe und Verwendung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/6#abs-1 (1) Der Datenspeicher Jagd wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der Landesanstalt für Forstplanung geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/6#abs-2 (2) Die Weitergabe und Verwendung der Daten nach Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/6#abs-3 (3) Die Weitergabe und Verwendung der Daten zu kommerziellen Zwecken wird gesondert geregelt.

§ 5 § 7