Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 5 Onlineportal und Daten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/5#abs-1 (1) Für die jeweilige Erhebung ist das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ zu verwenden. Folgende Daten sind über das Onlineportal einzugeben:

Grunddaten der Jagdbezirke,

Strecken-, Wildschadensmeldung der Jagdbezirke,

Bestand/Vorkommen jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/5#abs-2 (2) Die angeforderten Daten sind spätestens bis zum 30. April zu übermitteln. Die über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ eingegebenen Daten dürfen durch die oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg verarbeitet werden.

§ 4 § 6