Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
VO-ID211755§ 5 Onlineportal und Daten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/5#abs-1 (1) Für die jeweilige Erhebung ist das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ zu verwenden. Folgende Daten sind über das Onlineportal einzugeben:
Grunddaten der Jagdbezirke,
Strecken-, Wildschadensmeldung der Jagdbezirke,
Bestand/Vorkommen jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211755/5#abs-2 (2) Die angeforderten Daten sind spätestens bis zum 30. April zu übermitteln. Die über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ eingegebenen Daten dürfen durch die oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg verarbeitet werden.