Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
VO-ID211645§ 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211645/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211645/1#abs-2 (2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer
Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.