(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.
(2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer
Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.