Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 8 Personal

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/8#abs-1 (1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

Betriebsärzte

Hilfspersonal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/8#abs-2 (2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

medizinisch-technische Assistenten,

Arzthelfer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/8#abs-3 (3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/8#abs-4 (4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 7 § 9