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# § 8 VO-ID211614 (Brandenburg) — Personal

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

Betriebsärzte

Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

medizinisch-technische Assistenten,

Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

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Zitiervorschlag: § 8 VO-ID211614 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/8

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