Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/16#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/16#abs-2 (2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 15 § 17