Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 15 Arbeitsschutzausschuß

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/15#abs-1 (1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/15#abs-2 (2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

Fünfter Teil

Schlußbestimmungen

§ 14 § 16