Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz
VO-ID211560§ 2
Stand: 01.08.2026
Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.