§ 2 VO-ID211560 (Brandenburg)

Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.