Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
VO-ARZNEIMITTELW§ 4
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/4#abs-1 (1) Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist zuständige Behörde im Sinne des § 12a Absatz 1 und 2 des Apothekengesetzes sowie des § 23 Absatz 1 bis 3 und des § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung. Zur Kostendeckung erhebt die Landesapothekerkammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.