(1) Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist zuständige Behörde im Sinne des § 12a Absatz 1 und 2 des Apothekengesetzes sowie des § 23 Absatz 1 bis 3 und des § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung. Zur Kostendeckung erhebt die Landesapothekerkammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.