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§ 4 VO-ARZNEIMITTELW (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist zuständige Behörde im Sinne des § 12a Absatz 1 und 2 des Apothekengesetzes sowie des § 23 Absatz 1 bis 3 und des § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung. Zur Kostendeckung erhebt die Landesapothekerkammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.